Zur Frage des Fangens und Zurücksetzens von
Fischen vertritt das DAV-Präsidium folgenden
Standpunkt:
Das Tierschutzgesetz führt aus, dass einem Tier
nur Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen,
wenn dies aus vernünftigen Gründen geschieht.
Einer dieser Gründe ist der Verzehr des
gefangenen Fisches. Daneben gibt es jedoch
weitere Gesetze, denen zu folgen ist. Solche
Gesetze sind z. B. die Fischereigesetze der
einzelnen Bundesländer. Diese weisen den
Fischereiausübenden z. B. an, untermaßige
Fische, Fische, welche in der Schonzeit gefangen
wurden oder einer bedrohten Fischart angehören,
zurückzusetzen. Der Angler käme in Konflikt mit
dem Gesetz, wenn er dies nicht einhielte. Eine
ausdrückliche Mitnahmepflicht ist in keinem der
deutschen Gesetze festgeschrieben!
Wissenschaftliche Untersuchungen zum genetischen
Potenzial von Fischen lassen sogar vermuten,
dass das systematische Entnehmen von großen
Fischen im Endeffekt zu einer Veränderung der
genetischen Architektur der Fische führt, d. h.,
dass das genetische Potenzial verarmt.
Fischpopulationen würden durch die
Negativselektion (gezielte Entnahme der
kapitalen Fische) kleinwüchsiger,
krankheitsanfälliger etc. Ganz abgesehen davon
ist es manchem Angler auch nicht möglich,
kapitale Fische selbst zu verwerten, sodass er
den gefangenen Fisch wieder zurücksetzen möchte.
Aus unterschiedlichen Gründen wird das
Tierschutzgesetz von Vertretern verschiedener
Verbände missinterpretiert. Es wird von einigen
Tierschutzvertretern in der Art ausgelegt, als
ob das Zurücksetzen von Fischen eine strafbare
Handlung wäre. Der DAV erklärt deshalb noch
einmal ausdrücklich seinen Standpunkt zum catch
and release. Wir gehen angeln, um Fische zu
fangen und zu verwerten, behalten uns jedoch
weiterhin das Recht vor, Fische auch
zurückzusetzen!